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Der Betrieb von bestimmten Geräten und Maschinen wie etwa Rasenmäher oder Laubbläser ist in der 32.Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz über zulässige Betriebszeiten geregelt, die im Landesimmissionsschutzgesetz von Rheinland-Pfalz weiter beschränkt werden. Die Vorgaben gelten für Gebiete, die dem Wohnen dienen, sowie lärmempfindliche Sondergebiete, wie Krankenhäuser und ...