Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden ...

(2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muß eine Vermögensauseinan-dersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das Wirtschaftsministerium. § 2 (1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes)

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